Satzung
VEREINSSATZUNG
1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen: SC Kreith/Pittersberg e.V.
und hat seinen Sitz in: 92421 Schwandorf, Kreith
Er ist ins Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
Abhaltung von geordneten Turn-, Spiel- und sonstigen Sportübungen;
Erziehung zu sportlicher Disziplin, Kameradschaft und Fairneß;
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Turnieren und dergleichen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
2
Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen.
Passive sind solche, die in keiner Abteilung tätig sind.
Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören, werden geehrt.
3
Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Verwaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den freiwilligen Spenden und dergleichen.
Über Ausgaben und Verpflichtungen, die den Verein in Höhe bis zu € 5.000,- belasten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft, von über € 5.000,- die Zustimmung einer Mitgliederversammlung erforderlich. Ausgaben und Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Geflogenheiten.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.
Die Vorstandschaft bilden: 1. und die beiden 2. Vorsitzenden
Kassier (Kassenwart)
1. Schriftführer
und die Abteilungsleiter.
Letztere sind in technischer Hinsicht für die einzelnen Abteilungen zuständig. Auch der Ehrenvorsitzende gehört der Vorstandschaft an. Die Vorstandschaft kann selbständige persönliche Angelegenheiten von Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der 1. und die beiden 2. Vorsitzende. Alle drei sind einzelvertretungsberechtigt. Sämtliche Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Gegen Beschlüsse der Vorstandschaft steht Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen.
Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandschaftsmitgliedes wählt der Vorstand eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
Die Vorstandschaft hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Die Vorstandschaft kann:
Alle Angelegenheiten, auch solche über die sie endgültig entschließen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten.
Jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.
3a
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Personen, die für den Verein tätig sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung, eine Tätigkeitsvergütung erhalten.
Vorstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des Betrages, der nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes im Jahr steuerfrei gestellt ist ( ab 2013: 720 €), erhalten.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 und 3 trifft die Mitgliederversammlung.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
4
Eintritt, Austritt, Ausschluss
Der Antrag der Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
Die Austrittserklärung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselbigen enden die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Beitragsrückstände müssen nachentrichtet werden. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann die Vorstandschaft vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben oder Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
Der Ausschluss erfolgt:
Bei grober oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung.
Bei unehrenhaften Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie die Vorstandschaft. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen von der Zustellung des Ausschlusses das Einspruchsrecht zu. Die endgültige Entscheidung wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefällt.
Den Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
5
Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder
Alle Mitglieder haben in den Versammlungen eine beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück erhalten.
Wählbar in die Vorstandschaft sind nur volljährige Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und fortan einen laufenden Monatsbeitrag zu zahlen. Für Jugendliche und Erwerbslose ermäßigen sich die Beiträge. In Ausnahmefällen kann die Aufnahmegebühr erlassen werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und Monatsbeiträge können in jeder Vereinsversammlung geändert werden. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen von der Vorstandschaft erfolgen.
6
Versammlungen und Geschäftsjahr
Als satzungsgemäße Versammlungen gelten:
eine ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung;
außerordentliche Mitgliederversammlungen;
sowie diverse Monatsversammlungen.
Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt.
Das Vereinsjahr schließt mit dem Kalenderjahr.
Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind.
Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen.
Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen sechs Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn die Versammlung mit Mehrheit beschließt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss der Vorstandschaft statt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf drängt. Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung und Neuen Tag sowie durch Anschlag mindestens fünf Tage vorher bekannt zu geben.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der Erschienenen.
In den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist unter anderem:
Von der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten;
Neuwahl oder Wiederwahl der Vorstandschaft vorzunehmen. Die Vorstandschaft wird für zwei Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende muss mindestens die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
Über den Vorschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr Beschluss zu fassen.
Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
Ersatzwahlen für die Vorstandschaft während des Vereinsjahres;
Auflösung des Vereins;
Auflösung einer Vereinsabteilung.
7
Auflösung
Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen.
Löst sich eine Abteilung auf, so fällt das ganze Vermögen und die Sportausrüstung an den Hauptverein.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, dann sind in einer wiederholten Versammlung die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung mit der Mehrheit einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Schwandorf mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Die Satzung wurde beschlossen: Schwandorf, den 04. April 2014
Unterschriften von Vereinsmitgliedern: